§ 8 - Mitgliederversammlung

 
 
§ 8 – Mitgliederversammlung
 
(1) Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
 
a) die Entgegennahme und die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes

b) die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren

 
c) die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung

d) die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder

 
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.

(6) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(7) Für die Wahlen wird bestimmt:

a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.

b) Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der Erschienen Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

c) Die Wahl des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung als Blockwahl erfolgen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 
d) Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Ein nichtanwesendes Mitglied kann auch gewählt werden, wenn vor Eintritt in die Wahlhandlung seine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es die Wahl annehmen wird.
 
e) Wenn keine Bereitschaft der Vereinsmitglieder zur Besetzung der Vorstandspositionen gibt, kann von der Mitgliederversammlung ein als verlässlich und kompetent eingeschätztes Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden.
 
f) Wenn ein Vereinsmitglied entschuldigt ausfällt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, gewähren wir diesem Mitglied eine Briefwahl für die Vorstandswahl. Diese ist rechtzeitig beim Vorstand anzumelden. Die Briefwahl muss spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein, um Gültigkeit zu bekommen. Weitere Details wird in unserer Gartenordnung geregelt.

g) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
 
 
 

Kontakte


1. Vorstandsvorsitzender
Jan Blödtner
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stv. Vorstandsvorsitzender
Michael Potschek
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Schatzmeisterin
Juliane Blödtner
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Schriftführerin
Dominique Potschek
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Instandhaltung
Manuela Blödtner
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Standort

 
KGA "Am Sonnenhang" e.V.
Kauerndorfer Allee
04600 Altenburg