III. Schlußbestimmungen
Die dieser Gartenordnung zugrundeliegende Rahmenkleingartenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung im Mai 2025 neu beschlossen und ist damit ab 01.06.2025 an Stelle der bisherigen vom Mai 2021 für alle Mitgliedsvereine sowie die über den Generalpächter verwalteten Vereine in Kraft getreten.
Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen diese Rahmenkleingartenordnung sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhalten zur Kündigung führen. Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den §§ 8 oder 9 BKleingG ergeben. Dem Regionalverband bzw. Generalpächter obliegt die Kontrolle zur Einhaltung der Gartenordnung Über Änderungen oder bei allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der rechtsfähige Verein wird durch den gewählten Vorstand vertreten und somit alleinig damit beauftragt, Rechtsgeschäfte mit dem Grundstückseigentümer oder dessen beauftragten Vertreter Verträge abzuschließen. Anderweitig erworbene Verträge im Gebiet des Pachtgeländes der Kleingartenanlage finden keine Anwendung.
Die Vereinsmitglieder wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechts generell an den Vereinsvorstand.
Erforderliche Änderungen und Ergänzungen zu dieser Kleingartenordnung, die sich aufgrund von Änderungen der Gesetzlichkeiten und der Mitglieder- und Vorstandsbeschlüsse ergeben, werden zu ihrer Wirksamkeit durch Vorstandsbeschluss geregelt und als Ergänzung dieser Gartenordnung schriftlich hinzugefügt.
Die Gartenordnung wurde den Vereinsmitgliedern im Mai 2025 zugestellt. Die Zustimmung erfolgte zur erweiteren Mitgliederversammlung am 24.05.2025. Damit tritt die neue Gartenordnung verbindlich in Kraft.