§ 2 Kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung des Gartens

 
 
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung des Gartens
 
(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung der Kleingärten.

(2) Jeder Kleingärtner trägt zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens bei. Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.

 
(3) Deshalb gilt als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in der Kleingartenanlage die Drittelteilung, d. h.:
  • ein Teil Obst- und Gemüseanbau
  • ein Teil Ziersträucher und Blumen
  • ein Teil Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.
Diese Orientierung auf die Drittelteilung entspricht der Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.06.2004 (AZ: III ZR 281/03). Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der Fläche für den Obst- und Gemüseanbau einzusetzen ist.

Diese Verpflichtung aus der Rahmenkleingartenordnung muss auch in den aktuellen Unterpachtverträgen, die zwischen den Vereinen und den einzelnen Pächtern geschlossen sind bzw. werden, festgehalten sein.

(4) Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträuchern, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen. Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren.

(5) Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Äste oder Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen. Die festgelegten Grenzabstände (siehe Anlage 2) sind einzuhalten.

(6) Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten unter Berücksichtigung des § 1 BKleingG und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.
 
(7) Mit der Nutzung eines Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit. Er ist für die Pflege und den Schutz von Natur und Umwelt verantwortlich.
 
(8) Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.
 
(9) Anpflanzungen von hochwachsenden Laub- und Nadelgehölzen sowie Bäume mit Waldbaumcharakter, die im ausgewachsenen Zustand drei Meter Höhe überschreiten, sind im Kleingarten nicht zulässig.

(10) Die Regelungen des BKleingG haben Vorrang gegenüber kommunalen Baumschutzsatzungen. Die Vorstände der KGV haben nach Absprache mit den kommunalen Verwaltungen verbindliche Regelungen über den Erhalt bez. Rodung der Baumbestände in Kleingartenanlagen zu treffen.

(11) Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten, insbesondere in der Nähe von Kinderspielplätzen oder öffentlichen Grünanlagen. (siehe Anlage 1)

(12) Die Abgrenzung des Gartens zu den Gartenwegen erfolgt durch Bepflanzung mit einer Ligusterhecke, welche die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten darf. Laut Festlegung der Rahmenkleingartenordnung sind Hecken innerhalb von KGA auf eine Höhe von 1,20 m zu begrenzen, damit der Einblick in den Kleingarten, auf der Basis der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, erhalten bleibt. Die dazu erforderlichen regelmäßigen schonenden Form- und Pflegeschnitte können nach Kontrolle auf Lebens- oder Niststätten von Tieren während der Vegetationsperiode durchgeführt werden. Radikales Zurückschneiden ist entsprechend Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gestattet. Die Hecke muss auf dem Gartengrundstück wachsen und darf die außen angrenzenden Abflussrinnen und Gartenwege nicht überdecken bzw. schmälern.

(13) Grenzbepflanzungen zum Nachbar sind nicht zulässig. Bereits bestehende Grenzbepflanzungen dürfen 1,80 m nicht übersteigen und sind spätestens bei Gartenabgabe zu entfernen. Hecken oder Koniferen, die als Sichtschutz gepflanzt sind, dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Der Grenzabstand zum Nachbar von 1,50 m ist dabei einzuhalten. Wirkt sich Standort und Höhe eines Sichtschutzes schädigend oder störend für den Gartennachbar oder das Gesamtbild der Anlage aus, erfolgt eine individuelle Regelung in Abstimmung mit dem Vorstand.
 
 
 

Kontakte


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stv. Vorstandsvorsitzender
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Schatzmeisterin
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Instandhaltung
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Standort

 
KGA "Am Sonnenhang" e.V.
Kauerndorfer Allee
04600 Altenburg