§ 9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, dieser setzt sich zusammen aus:
(1) Geschäftsführender Vorstand
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
(2) Erweiterter Vorstand
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Verantwortlichen für Instandhaltung/ Arbeitseinsätze
f) dem Fachberater (nicht zwingend)
(3) der Kleingartenverein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten:
durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden – je einzeln –
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Die Amtsverteilung erfolgt unmittelbar nach dem Wahlvorgang im gewählten Vorstand und wird den Mitgliedern zu Kenntnis gegeben. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so beruft der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(6) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes – auch einzelner Vorstandsmitglieder – ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar.
(7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Dem Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden obliegen insbesondere:
a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen sind mindestens 2 x im Jahr, im Übrigen
nach Bedarf, bei begründetem Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern oder 1/3 der Vereinsmitglieder einzuberufen. Bei der Einberufung einer dringenden
Vorstandsitzung, dies betrifft die Vorstandssitzungen auf Antrag, ist diese schriftlich und mit einer Frist von 1 Woche einzuberufen.
nach Bedarf, bei begründetem Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern oder 1/3 der Vereinsmitglieder einzuberufen. Bei der Einberufung einer dringenden
Vorstandsitzung, dies betrifft die Vorstandssitzungen auf Antrag, ist diese schriftlich und mit einer Frist von 1 Woche einzuberufen.
b) Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins
fallenden Aufgaben.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder fristgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(10) Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin die Aufgabe, die Niederschriften über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(11) Der Schatzmeister hat im Benehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins, buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren.
(12) Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben oder Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vereinsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen.
(13) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Pauschale Aufwandsentschädigungen für Vereinstätigkeit können gewährt werden, sie sind unter Angaben der Begründung und nachträglicher Rechnungslegung von der Mitgliederversammlung festzusetzen und in die Gartenordnung aufzunehmen. Notwendige Auslagen werden erstattet.