§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind. Sie sind Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Kleingartenanlage.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht Mitglied in einem anderen Kleingartenverein ist und gewillt ist, sich der kleingärtnerischen Beschäftigung zu widmen und die Satzung und der Gartenordnung des Vereins anzuerkennen.
(3) Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme im Verein abgelehnt, ist der Vorstand nicht zur Angabe der Gründe verpflichtet.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages.
(5) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und der Aushändigung dieser Satzung, der Gartenordnung, deren unterschriftlicher Anerkennung auf dem Aufnahmeantrag und Übergabe des Unterpachtvertrages wirksam. Auf Grund der angenommenen Beitrittserklärung erfolgt die Eintragung in das Mitgliedsregister des Vereins, das beim Vorstand geführt wird.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Bei Tod eines Mitgliedes besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Parzelle an den Ehegatten oder an Angehörige des 1. Verwandtschaftsgrades oder andere, im Testament festgelegte Personen. Voraussetzung dazu ist, die Mitgliedschaft im Verein zu erwerben.