§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung und des
Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens. („Kleingärtnerei“ im Sinne der Abgabenordnung)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein neutral.
(7) Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht, insbesondere durch:
a) Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung
b) Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens.
c) Weckung und Intensivierung des Interesses der Bevölkerung – insbesondere bei der Jugend für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns.
d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Fragen. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
e) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes.