§ 12 – Eigentumsbegriff
Die der Gemeinschaft aller Mitglieder dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.