§ 11 – Revision
(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder.
(2) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes – jährlich mindestens 1x – zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind sie zu einer ordnungsgemäßen Prüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins verpflichtet.
(3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht. Der Prüfbericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes in der Mitglieder versammlung.