§ 10 – Beiträge
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
(3) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein vollständiger Jahresbeitrag zu entrichten.