§ 9 Allgemeine Festlegungen
(1) Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann.
(2) Den Aufforderungen des Vorstandes, die der Einhaltung von Satzung und Kleingartenordnung dienen, ist Folge zu leisten.
(3) Dem Vorstand ist nach vorheriger Anmeldung der Zutritt zum Kleingarten, zur Gartenlaube und zu anderen baulichen Anlagen zwecks Kontrolle der Einhaltung der Gartenordnung zu gewähren. Bei drohender Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.
(4) Das Befahren der Gartenwege mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen ist untersagt.
(5) Bei Containerstellung oder erkennbarer Absicht der Rasenmahd ist der Parkplatz am oberen Eingang entsprechend freizuhalten.
(6) Das Haupttor ist verschlossen zu halten. Die Schlüssel sind bei ausgewählten Gartenmitgliedern im Bedarfsfall nach vorheriger Ankündigung erhältlich, wenn für bestimmte Transporte das Fußgängertor zu schmal ist.
(7) Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur möglich bei Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommunen und der Einhaltung der Festlegungen des Vereines über Ruhezeiten möglich.
In der Gartenanlage sind die Ruhezeiten einzuhalten, die wie folgt festgelegt sind:
Montag-Samstag 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Sonntag/Feiertag ganztags
(8) Innerhalb der Gartenanlage besteht keine Räum- und Streupflicht.
(9) Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift und dergleichen benutzen.
(10) Der Gebrauch von Luftdruck- und anderen Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage auch zur Schädlingsbekämpfung verboten.
(11) Jegliche gewerbliche Nutzung innerhalb der verpachteten Kleingärten ist verboten.
(12) Auffälligkeiten, die Straftatcharakter haben (Drogen, Kinderpornographie, Diebstähle u.a.) sind sofort meldepflichtig.