§ 8 Kleingartenpachtverhältnis

 
 
§ 8 Kleingartenpachtverhältnis
 
Voraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung des Kleingartenunterpachtvertrages (Pachtvertrag) ist die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein. Die Kündigung des Pachtvertrages bedarf der Schriftform. 
 
Das Pachtjahr endet entsprechend BKleingG § 9 (2) zum 30. November eines jeden Jahres für den Fall der Kündigung durch den Verpächter. Die Kündigung seitens des Pächters ist gesetzlich nicht verbindlich geregelt und wird daher für die Kleingartenanlage wie nachfolgend bestimmt:

(1) Für die Gartenanlage wird die Kündigungsmöglichkeit für das Ende des Kalenderjahres zum 31.12. eines jeden Jahres vorgesehen. Der Pachtvertrag endet am 31.12. jeden Jahres und ist spätestens 6 Monate zuvor zu kündigen. Die schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres beim Vorstand vorliegen.

(2) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten in einen ordnungsgemäßen, den Bestimmungen des §1 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundeskleingartengesetzes ausfüllenden Zustand, zu versetzen. Er ist insbesondere verpflichtet, den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes nicht entsprechende etwaig bestehende bauliche Anlagen und Anpflanzungen zu beseitigen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr zu kleingärtnerischen Zwecken nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, die Entfernung von nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienender Ablagerungen sowie die Entfernung kranker oder im Rahmen kleingärtnerischer Nutzung nicht zulässiger Anpflanzungen. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat.

(3) Bei Pächterwechsel eines Gartens ist durch die beiden Parteien ein Übergabeprotokoll (Anlage 4) auszufüllen. Der alte Gartenbesitzer wird erst mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Protokolls und der Entrichtung noch fälliger Forderungen aus der Mitgliederliste gestrichen und somit von seinen Pflichten frei.

(4) Wenn bei der Kündigung des Kleingartenpachtvertrages kein Nachpächter vorhanden ist, ist der Garten dem Verein als Grabeland/Rasenfläche zu übergeben. Der Pächter hat sein Privateigentum wie Baulichkeiten, Anpflanzungen, Umfriedungen etc. (außer Vereinseigentum) von der Gartenparzelle vollständig zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Abweichende Regelungen können unter besonderen Umständen mit dem Vorstand in schriftlicher Form vereinbart werden. Der Vorstand entscheidet darüber per Beschluss in der Vorstandssitzung.

Der Ehe- oder Lebenspartner des Kleingärtners kann bei Tod, Trennung oder aus sonstigen Gründen in das bestehende Unterpachtverhältnis eintreten. Voraussetzung ist die Erklärung, die Gartenparzelle weiter bewirtschaften zu wollen und als Vereinsmitglied aufgenommen zu werden. Er/sie tritt in das bestehende Unterpachtverhältnis inklusive Guthaben und
Verbindlichkeiten gegenüber der Gartenanlage ein. Die Aufnahmegebühr entfällt. Es ist der spezifische „Beleg zur Aufnahme in den Gartenverein und Eintritt in ein Unterpachtverhältnis“ zu verwenden.

(5) Der Verpächter kann den Vertrag nach Maßgabe der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes kündigen, wenn:

a) ein Pächter, oder von ihm in seinem Kleingarten oder der Kleingartenanlage geduldete Person schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, wie z. B. grobe Beleidigungen und Beschimpfungen, Tätlichkeiten oder Drohungen mit Tätlichkeiten, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft nachhaltig stören oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigen, Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes, unserer Satzung,
unserer Gartenordnung sowie der Mitglieder- und Vorstandsbeschlüsse missachtet sowie nachhaltig und schuldhaft verletzt.

b) es dem Vorstand aufgrund schwerer Pflichtverletzungen nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

(6) Kündigt der Verpächter den Pachtvertrag wegen Pflichtverletzungen des Pächters außerordentlich, so gilt zugunsten des Pächters eine Räumungsfrist von 1 Monat ab Zugang der Kündigungserklärung als vereinbart.

(7) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenunterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Wollen der überlebende Ehe- oder Lebenspartner oder andere Familienmitglieder diese Gartenparzelle weiter bewirtschaften, dann muss binnen dreißig Tage nach dem Todesfall beim Vorstand schriftlich ein Antrag gestellt werden.

(8) Die Höhe der Pacht ist bestimmt nach Maßgabe der Vorschriften des BKleingG. Die Pacht ist jährlich zur Jahresabrechnung des Vereins zu entrichten.
 
 
 

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Kauerndorfer Allee
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