§ 7 Mitgliedschaft und Kosten

 
§ 7 Mitgliedschaft und Kosten
 
(1) Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich von der Satzung des Vereins geregelt. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 6,00 €. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf 8 € festgelegt und wird mit der Jahresabrechnung erhoben. Als Sicherheitsleistung zahlt der Neupächter/-in eine Kaution in Höhe von 200 € an den Verein. Über diese Kaution wird bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses abgerechnet.

Bei Neuverpachtung eines Kleingartens wird im Laufe von 6 Wochen eine Vorauszahlung auf die jährlichen Kosten des Kleingartens je nach Gartengröße in Höhe von 120 € bis 150 € eingefordert. Eine Ratenzahlung kann vereinbart werden.

(2) Jeder Wohnungswechsel (oder Namensänderung) ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind evtl. auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen, denn die Partner dieses Vertrages sind darüber einig, dass die zuletzt dem Verpächter schriftlich mitgeteilte Anschrift als zustellfähige Adresse für den Pächter gilt.

(3) Die jährlichen Kosten der Anlage werden gemeinschaftlich getragen und aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Durch Pächter zu vertretende Kosten, z. B. Postgebühren wegen Mahnungen oder nicht zustellbarer Post, werden diesem in Rechnung gestellt.

(4) Die einzelnen Gartenpächter leisten eine jährliche Vorauszahlung ihrer Betriebskosten, welche auf den Verbrauch des Vorjahres basiert. Der einzelne Gartenbesitzer erhält dazu eine auf seinen Verbrauch zugeschnittene Abrechnung. Die entstehende Vorauszahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Abrechnung, spätestens zu dem in der Abrechnung festgelegten Termin, auf das Konto des Vereins bei der

Sparkasse Altenburger Land
IBAN DE69 8305 0200 1111 0037 65

zu leisten. Bei Nichteinhaltung des festgelegten Zahltermins der Jahresabrechnung werden ohne nochmalige schriftliche Mahnung je 5 € Mahngebühr erhoben Zuvor erfolgt aus Zeit- und Kostengründen telefonisch oder per mail eine Zahlungserinnerung durch den Schatzmeister. Für Sonderregelungen (Teilzahlung o.ä.) ist eine schriftliche Vereinbarung für das laufende Gartenjahr mit dem Schatzmeister des Vereins zu treffen. Bleiben Gartenpächter die Strom- oder Wasserkosten trotz Mahnung schuldig, ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Ankündigung innerhalb von 14 Tagen die Energiezufuhr zu sperren.

(5) Um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu gewährleisten, ist eine Ablesung der Zähleinrichtungen unumgänglich. Die dafür bekannt gegebenen Termine sind von jedem Gartenbesitzer wahrzunehmen. Bei Verhinderung ist der Zugang zu den Wasser- und Stromzählern durch Dritte zu gewährleisten. Macht sich auf Grund der unangemeldeten Abwesenheit eines Gartenbesitzers ein zweiter Termin notwendig, wird hier eine Gebühr von 10 € fällig.

(6) Das Anstellen des Wassers im Frühjahr erfolgt auf entsprechende Ankündigung des Vorstandes. Die Ankündigung muss per Aushang bis spätestens 01.04. des jeweiligen Jahres bekanntgemacht werden. Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet, sich dem entsprechend zu informieren und für die Dauer der Wasserinbetriebnahme (Verplomben und anschließende Kontrolle der verlustfreien Inbetriebnahme) anwesend zu sein bzw. Dritte mit der Wahrnehmung dieser Anwesenheit zu beauftragen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sind die betreffenden Gartenfreunde kostenpflichtig für dadurch bedingte Wasserverluste.
Zusätzlich werden 10 € Gebühr erhoben.

(7) Bekanntmachungen, Termine, Arbeitseinsätze usw. werden über die Schaukästen an den beiden Zugängen zur Gartenanlage ausgehängt. Alle Mitglieder haben die Pflicht sich regelmäßig zu informieren.
 
 
 

Kontakte


1. Vorstandsvorsitzender
Jan Blödtner
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stv. Vorstandsvorsitzender
Michael Potschek
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Schatzmeisterin
Juliane Blödtner
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Schriftführerin
Dominique Potschek
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Instandhaltung
Manuela Blödtner
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Standort

 
KGA "Am Sonnenhang" e.V.
Kauerndorfer Allee
04600 Altenburg