§ 6 Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen
(1) Die Pflege der öffentlichen Bereiche der Anlage sowie des angrenzenden Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen, die anfallenden Kosten sowie Arbeitsleistungen werden durch Mitgliederbeschluss festgelegt. Zur Sicherung der Erhaltung und Verbesserung der Gemeinschaftsanlagen verpflichtet sich jeder Gartenpächter 4 allgemeine Arbeitsstunden zu leisten. Es ist für die Mitglieder möglich, bestimmte wiederkehrend Pflegemaßnahmen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen als Einzelaufgabe zu übernehmen, um diese
Arbeitsstunden abzuleisten.
(2) Die Koordination und Organisation der Stunden obliegt dem Vorstand. Größere Maßnahmen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und die Umsetzung durch den Vorstand organisiert. Gegebenenfalls erforderliche Mehrstunden sind jahresspezifisch in der Mitgliederversammlung festzulegen, wenn entsprechende aufwendige Maßnahmen zu realisieren sind. Ist der Bedarf an Gemeinschaftsstunden geringer, kann die Stundenanzahl durch Vorstandsbeschluss reduziert werden. Gartenpächter, die diese Stunden nicht bringen können, verpflichten sich, pro nicht geleistete Stunde 20,00 € in die Gemeinschaftskasse zu zahlen. Der Betrag ist mit dem jährlichen Pacht- und Unkostenbeitrag fällig. Der Betrag wird der Entwicklung des Mindestlohnes angepasst.
(3) Der Kleingartenpächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege jeweils bis zur Mitte des Weges sauber zu halten und zu pflegen. Desgleichen muss er für eine angemessene Pflege des nach außerhalb der Gartenanlage angrenzenden Geländes sorgen. Wenn er dazu die Unterstützung des Vereins benötigt, muss er sich an den Gartenvorstand wenden.
(4) Werden bei Gartenbegehungen grobe Verstöße gegen die Gartenordnung festgestellt so kann der Vorstand Mahnungen aussprechen. Werden die Mängel innerhalb von 4 Wochen nicht beseitigt, erfolgt die 2. Mahnung schriftlich und mit einer Frist von 14 Tagen. Sind die groben Mängel (z.B. Heckenhöhe- und breite, Zustand der Gartenwege usw.), weiterführend nicht beseitigt, kann der Vorstand die Beseitigung als Auftragsarbeit vergeben. Die Kosten werden zu 100 % auf das Gartenmitglied umgelegt. Fehlende kleingärtnerische Nutzung und schlechter Pflegezustand des Pachtgartens können zu einer Abmahnung führen.