§ 5 Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren
(1) Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes. Diese umfassen 24 qm überdachte Fläche. Die Gartenanlage befindet sich auf aufgeschüttetem Gelände weswegen Baulichkeiten nur in Leichtbauweise errichtet werden dürfen. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube, ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußeren Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Laube darf in ihren Abmaßen 24 qm, einschließlich überdachtem Freisitz, nicht überschreiten. Bei einem Eingriff in eine bestandsgeschützte Baulichkeit, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurde und die nach § 20 a Bestandsschutz hatte, obwohl diese größer als 24 qm war, geht dieser komplett verloren.
(2) Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach § 3 BkleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 qm Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.
(3) Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn eine durch den Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch eine bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
(4) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden, Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstands-flächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung.
(5) Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 BkleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit nur dem vorrübergehenden Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Die Laube und sonstigen Baulichkeiten sind in einem guten Zustand zu halten.
(6) Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.
(7) Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein
anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
(8) Für Neubauten von Gartenlauben gilt die Abmessung von 24 m² überdachter Fläche einschließlich Terrassenüberdachung. Strom- und Wasseranschluss in der Gartenlaube ist nicht gestattet. Die Gartenlaube ist in einfacher baulicher Ausführung zu erstellen.
(9) Partyzelte, Pools, befestigte Grillplätze, Gewächshäuser, Feuchtbiotope, Kinderspieleinrichtungen bzw. Baumhäuser etc. sind mit Lageplan und einer Beschreibung des Bauvorhabens beim Vorstand einzureichen. Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung folgender Maßgaben solche Baulichkeiten errichten. Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden. Ein Partyzelt bis maximal 4 m2 Grundfläche kann ohne feste Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden.
(10) Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximale Wandhöhe von 90 cm eingerichtet werden. Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt.
(11) Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m2 mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden.
(12) Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe 2,00 m zustimmungsfähig.
(13) Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m2 Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.
(14) Auch für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen. Zweite Baulichkeiten auf einer Parzelle sind nicht gestattet. Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten, sind spätestens bei Pächterwechsel durch den ausscheidenden Pächter zu entfernen.
(15) Die Errichtung von Baulichkeiten auf Gemeinschaftsflächen oder auf ungenutzten Kleingärten bedarf der Genehmigung des Generalpächters und ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Bauantrag sind ein Lageplan und die Beschreibung der Baulichkeit einschließlich der Abmäße vorzulegen.
(16) Die von der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereines. Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden bzw. wurden in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen. Notwendige Modernisierungen und Generalreparaturen sind durch Mitgliederbeschluss zu regeln. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
(17) Der Vorstand regelt und koordiniert notwendige Inspektionen und Reparaturen für die Hauptanlage sowie die Zählerablesung, Kassierung und Verwaltung der Stromanlagen. Die Abrechnung erfolgt für die Gartenpächter einmal jährlich nach Rechnungslegung des Energieträgers. Stromverluste werden von allen Kleingärten zu gleichen Teilen getragen. Die Neuinstallation der Stromversorgungsleitung vom Verteilerkasten zur Gartenparzelle ist auf Kosten des Antragstellers nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Notwendige Modernisierungen und Generalreparaturen sind durch Mitgliederbeschluss zu regeln. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten.
(18) Die in der Gartenanlage vorhandenen Wasserleitungen, das sind die Hauptleitungen und bis in jede Gartenparzelle 1 m Leitungsrohr, sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung wurden bzw. werden in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert. Der Vorstand verwaltet, koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt einmal jährlich mit der Jahresabrechnung. Wasserverluste werden von allen Kleingärten zu gleichen Teilen getragen. Die
Unterwasserzähler werden nach den gesetzlichen Vorschriften in bestimmten Abständen auf Kosten der Gartenpächter gewechselt. Die Hinweise im Zusammenhang mit der jährlichen Wasserinbetriebnahme und – abstellung sind durch jeden Gartenfreund zu beachten.