§ 3 Tierhaltung
(1) Die Kleintierzucht und -haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach Bundeskleingartengesetz und bis auf folgenden genannten Ausnahmen nicht erlaubt.
1. Durch die Mitgliederversammlung vor dem 03.10.1991 beschlossene Kleintierhaltung können nach § 1(1) Bundeskleingartengesetz § 20 a weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über.
2. Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben. Die Errichtung von Volieren u. ä. ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand.
3. Die Haltung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Auch Katzen dürfen nicht frei herumlaufen und müssen nachweisbar, sofern diese mit in den Garten gebracht werden, kastriert sein. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlage durch Hunde- oder Katzenkot sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen.
4. Die Haltung von Bienen ist zu fördern. Für Wildbienen und Insekten sollten Behausungsmöglichkeiten angeboten werden.