§ 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen
(1) Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den spezifischen Charakter einheitlich zu wahren und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 BKleingG zu sichern.
(2) Die Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes sind stets zu beachten. Die geltenden Bestimmungen und Regelungen der Kommunen sind zu berücksichtigen.
(3) Im Interesse jeden einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind eigenständig von den Mitgliedern zu realisieren. Die Handlungen der gewählten Funktionsträger sind zu unterstützen.
(5) Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus geltenden Pachtverträgen sowie mit den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind für den Unterpächter und seine Parzelle verbindlich.
(6) Zur Absicherung der personellen Besetzung des Vorstandes und der Revisionskommission können Ehepartner und Lebenspartner der Vereinsmitglieder Funktionen im Vorstand und der Revisionskommission übernehmen, Vorsitzender und Stellvertreter sind davon ausgenommen.